Grundsätzlich wird für die Errichtung von Baumaßnahmen in Baden-Württemberg eine Baugenehmigung nach der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (§ 49 LBO) benötigt. Als Ausnahme hiervon wird in § 50 Abs. 1 LBO geregelt, dass bestimmte, in einem Anhang genannte Verfahren, verfahrensfrei sind.
Garagen einschließlich überdachter Stellplätze mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Grundfläche bis zu 30 m² (außer im Außenbereich) werden in Ziff. 1 b) dieses Anhangs genannt.
Garagen und sog. „überdachte Stellplätze“ sind somit als verfahrensfrei anzusehen. Dies bedeutet zwar, dass kein förmliches Baugenehmigungsverfahren durchzuführen ist. Nach § 50 Abs. 5 LBO haben verfahrensfreie Vorhaben wie genehmigungspflichtige Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen – und so z.B. die Vorschriften über den Grenzabstand einzuhalten (§ 5 LBO).