Abweichend von § 54 der Brandenburgischen Bauordnung 2008 (BbgBO) bestimmt § 55 Abs. 2 Nr. 4 BbgBO, dass zu einem Wohngebäude gehörende oberirdische Garagen mit insgesamt nicht mehr als 150 qm Grundfläche auf dem gleichen Grundstück genehmigungsfreie Vorhaben sind. Dies entbindet nach § 55 Abs. 1 BbgBO nicht von der Verpflichtung, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften gestellten Anforderungen einzuhalten, z.B. die örtlichen Bauvorschriften (Bebauungspläne). Weiter entbindet die Genehmigungsfreiheit nicht davon, den nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften vorgeschriebenen Anzeigepflichten nachzukommen (§ 55 Abs. 1 Satz 3 BbgBO).
Gerichtsbeschluss
Carport ohne Baugenehmigung in Brandenburg
Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) hat in seinem Beschluss vom 30.09.2014 (Aktenzeichen 7 L 297/14) die Errichtung eines (Doppel)-Carports als genehmigungsfrei nach der früheren Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) angesehen. Es hat hierzu ausgeführt, dass die Errichtung im Sinne von § 55 Abs. 2 Nr. 4 BbgBO a.F. anzusehen ist, gleichwohl aber die abstandsrechtlichen Vorschriften einzuhalten sind.
§ 55 Abs. 2 Nr. 4 lautete:
(2) Keiner Baugenehmigung bedürfen die Errichtung oder Änderung folgender Gebäude:
…
2. zu einem Wohngebäude gehörende oberirdische Garagen mit insgesamt nicht mehr als 50 qm Grundfläche auf dem gleichen Grundstück,…
und entspricht der heutigen Vorschrift des § 61 Abs. 1 Nr. 1 d) BbgBO.