In Mecklenburg-Vorpommern bestimmt § 61 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V), dass bestimmte Gebäude verfahrensfrei sind. Darunter fallen z.B. Garagen einschließlich überdachter Stellplätze mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Brutto-Grundfläche bis zu 30 qm, außer im Außenbereich.
Die Genehmigungsfreiheit nach den §§ 60 bis 62 LBauO M-V bedeuten jedoch nicht, dass der Bauherr z.B. Grenzabstände oder andere bauordnungsrechtliche Grundsätze missachten darf.