Die grundsätzliche Genehmigungspflicht von sogenannten Anlagen wird in § 59 Absatz 1 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) festgeschrieben. Als Ausnahme hiervon bestimmt § 61 Abs. 1 Nr. 1 b) SächsBO, dass Garagen einschließlich überdachter Stellplätze mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und mit einer Brutto-Grundfläche bis zu 50 qm, außer im Außenbereich, verfahrensfrei sind.
Unter diesen überdachten Stellplätzen kann in der Regel z.B. ein Carport verstanden werden. Die Legaldefinition für Stellplätze findet sich in § 2 Abs. 7 SächsBO. Danach sind Stellplätze Flächen, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen dienen.
Dies bedeutet nicht, dass keine weiteren Voraussetzungen zu beachten sind. Vielmehr sind z.B. Bestimmungen über Grenzabstände aus dem Bauordnungsrecht oder örtlichen bauplanungsrechtlichen Bestimmungen, wie Bebauungsplänen nicht zu verletzen.