Bei der Errichtung eines typischen Einfamilienhauses kann sich die Frage stellen, ob beim nachträglichen Bau einer Garage eine Baugenehmigung erforderlich ist. Dies richtet sich in Rheinland-Pfalz nach der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LbauO).
In § 62 Abs. 1 Nr. 1 f) LBauO ist geregelt, dass Garagen, überdachte Stellplätze und Abstellplätze für Fahrräder bis zu 50 qm Grundfläche und einer mittleren Wandhöhe der Außenwände von jeweils nicht mehr als 3,20 m, bei Wänden mit Giebeln einer Firsthöhe von nicht mehr als 4 m genehmigungsfrei sind. Dies gilt nicht für Anlagen im Außenbereich.
Allerdings sind wesentliche Normen (z.B. über Grenzabstände) durch den Bauherren gleichwohl zu beachten und können im Einzelfall zu Unstimmigkeiten führen. Daher lohnt ggf. eine Beratung durch die zuständige Baugenehmigungsbehörde (Bauamt).