Bei der Errichtung eines typischen Einfamilienhauses kann sich die Frage stellen, ob beim nachträglichen Bau einer Garage eine Baugenehmigung erforderlich ist. Dies richtet sich in Rheinland-Pfalz nach der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA).
In § 66 Abs. 1 Nr. 1 b) BauO LSA ist geregelt, dass Garagen und überdachte Stellplätze mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Grundfläche bis zu 50 qm verfahrensfrei sind. Dies gilt nicht für Anlagen im Außenbereich.
Allerdings sind wesentliche Normen (z.B. über Grenzabstände) durch den Bauherren gleichwohl zu beachten und können im Einzelfall zu Unstimmigkeiten führen. Daher lohnt ggf. eine Beratung durch die zuständige Baugenehmigungsbehörde (Bauamt).