Grundsätzlich wird für die Errichtung von Gebäuden (sog. Baulichen Anlagen) in Hessen eine Baugenehmigung benötigt (§ 54 der Hessischen Bauordnung – HBO). Hiervon bestehen Ausnahmen, z.B. für bestimmte Arten von Gebäuden (sog. Baugenehmigungsfreie Anlagen – § 55 HBO in Verbindung mit Anlage 2) sowie Vorhaben, die gem. § 56 HBO im beplanten Bereich gemehmigungsfrei sind. Voraussetzung hierfür ist u.a., dass das Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne von § 30 Abs. 1 oder 2 bzw. 12, 30 Abs. 2 BauGB liegt und dessen Festsetzungen nicht widerspricht sowie die Erschließung gesichert ist.
Eine Verfahrenserleichtung stellen die Reglungen über das Vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach § 57 HBO dar. Danach kann die Bauaufsichtsbehörde die Zulässigkeit u.a. nach den Vorschriften des BauGB, den Abweichungen nach § 63 HBO bzw. anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften prüfen.
Für den Beginn dieses Verfahrens ist ein schriftlicher Bauantrag notwendig (§ 60 HBO), der im Falle von genehmigungspflichtigen Gebäuden von einem sogenannten Entwurfsverfasser (z.B. Architekt) vorgelegt werden muss.
Um weitere Informationen hierüber zu erhalten, kann die Bauaufsichtsbehörde der zuständigen Gemeinde kontaktiert werden.