Die Errichtung einer Terrassenüberdachung kann in Brandenburg ohne Vorliegen einer Baugenehmigung möglich sein. Grundlage hierfür ist § 61 Abs. 1 Nr. 1 j) der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO). Danach sind genehmigungsfrei u.a. vor einer Außenwand eines Wohngebäudes aus lichtdurchfluteten Baustoffen errichtete Überdachungen mit nicht mehr als 20 Quadratmeter Grundfläche und 75 Kubikmeter Brutto-Rauminhalt.