Die grundsätzliche Genehmigungspflicht von sogenannten Anlagen wird in § 59 Absatz 1 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) festgeschrieben. Als Ausnahme hiervon bestimmt § 61 Abs. 1 Nr. 1 g) SächsBO, dass Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 30 qm und einer Tiefe bis zu 3 m verfahrensfrei sind.