Baugenehmigung in Thüringen

Grundsätzlich wird für die Errichtung von Gebäuden (sog. Baulichen Anlagen) in Thüringen eine Baugenehmigung benötigt (§ 59 der Bauordnung Thüringen – ThürBO). Hiervon bestehen Ausnahmen, z.B. für bestimmte Arten von Gebäuden (sog. Verfahrensfreie Anlagen – § 60 ThürBO) sowie bestimmten Gebäudeklassen (sog. Genehmigungsfreistellung – § 61 ThürBO).

Für die Errichtung eines Einfamilienhauses ist insbesondere die Genehmigungsfreistellung nach § 62 Abs. 4 ThürBO wichtig. Danach wäre das Bauvorhaben genehmigungsfrei, wenn es im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt, den Festsetzungen in diesem Bebauungsplan nicht widerspricht, die Erschließung gesichert ist und die Gemeinde nicht z.B. erklärt, dass das sogenannte vereinfachte Baugenehmigungsverfahren (§ 62 ThürBO) durchgeführt werden soll.

Falls keine der Ausnahmen vorliegt, muss die Bauaufsichtsbehörde das Genehmigungsverfahren durchführen und prüft dabei (§ 63 ThürBO) die Übereinstimmung des geplanten Gebäudes mit bauplanerischen Vorschriften, der ThürBO sowie ggf. weiteren baurechtlichen Normen. Für den Beginn dieses Verfahrens ist ein schriftlicher Bauantrag notwendig (§ 67 ThürBO), der im Falle von genehmigungspflichtigen Gebäuden von einem sogenannten Entwurfsverfasser (z.B. Architekt) vorgelegt werden muss.

Um weitere Informationen hierüber zu erhalten, kann die Bauaufsichtsbehörde der zuständigen Gemeinde kontaktiert werden.