Ob man für einen (An)bau eines Wintergartens in Baden-Württembergeine eigene, spezielle Baugenehmigung benötigt, lässt sich nicht mit einem direkten Blick in die Bauordnung für das Bundesland Baden-Württemberg (LBO) klären.
Grundsätzlich sind nach § 49 Abs. 1 LBO die Errichtung von sog. baulichen Anlagen genehmigungspflichtig. Ausnahmen sind gesetzlich bestimmt. So ist die Errichtung bestimmter baulicher Anlagen verfahrensfrei (§ 50 LBO in Verbindung mit dem Anhang der LBO). Im Anhang sind keine Wintergärten aufgeführt.
Eine Verfahrensfreiiheit für das eigentliche Wohngebäude würde dann zwar dem Grunde nach für den (späteren) Anbau eines Wintergartens gelten. Allerdings muss diese bauliche Anlage (wie auch das Wohnhaus) dem geltenden Baurecht entsprechen, z.B. dem Grenzabstandsrecht nach § 5 LBO.
Es ist in jedem Fall die Kontaktaufnahme zur zuständigen Bauaufsichtsbehörde (Bauamt) zu empfehlen.