Ob man für einen (An)bau eines Wintergartens in Niedersachsen eine eigene, spezielle Baugenehmigung benötigt, lässt sich nicht mit einem direkten Blick in die Niedersächsische Bauordnung (NBauO) klären.
Nach § 59 Abs. 1 NBauO bedürfen „Baumaßnahmen“ einer Baugenehmigung, soweit keine Ausnahme geregelt ist. Solche Ausnahmen sind zahlreich durch § 60 Abs. 1 NBauO in Verbindung mit dem entsprechenden Anhang geregelt (so z.B. für Terrassenüberdachungen mit nicht mehr als 30 m² Grundfläche und mit nicht mehr als 3 m Tiefe. – Ziff. 1.8 des Anhangs). Wintergärten sind in diesem Anhang nicht explizit aufgeführt. Sie könnten der Ziff. 14 unterfallen („Sonstige bauliche Anlagen und Teile baulicher Anlagen“). Eindeutig ist dies allerdings nicht.
Weiter besteht nach § 62 NBauO eine Genehmigungsfreiheit für bestimmte Fälle, wobei auch hier der Wintergarten nicht genannt wird.
Es ist daher davon auszugehen, dass ein (ggf. nachträglicher) Anbau eines Wintergartens denselben Regularien unterliegt wie das eigentliche Gebäude (z.B. das Wohnhaus). Selbst wenn es daher einer „Verfahrensfreiheit“ unterfallen sollte (s.o. Ziff. 14 des Anhangs), so sind gleichermaßen die baurechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Dabei kommt es regelmäßig zu Konfliktsituationen bzgl. des notwendigen Grenzabstandes. Dieser muss daher ohnehin das notwendige Maß zum Nachbargrundstück hin einhalten. Insbesondere das Gebot des ausreichenden Grenzabstands ist daher zu prüfen.
Es ist in jedem Fall die Kontaktaufnahme zur zuständigen Bauaufsichtsbehörde (Bauamt) zu empfehlen.